Nach Einführung der Maskenpflicht im Supermarkt, wo ist diese noch Pflicht in Griechenland?


Wo derzeit in Griechenland zur Eindämmung des Coronavirus obligatorisch und strafbewehrt Gesichtsmasken zu tragen sind. Ja, die 150 Euro Strafe ist wieder aktuell.

Seit dem 18. Juli 2020 ist in Griechenland nun auch in den Supermärkten die Nutzung einer Gesichtsmaske sowohl für die Beschäftigten als auch die Kunden wieder zur Pflicht geworden. Nach Ende des Lockdowns vor ein paar Monaten, war diese in den Supermärkten nur für das Personal zur Pflicht. Angesichts der langsam steigenden Infektionsfällen aufgrund der aufkommenden Besucheranzahl, hat man nun für alle die Maske wieder eingeführt. 

Es sieht jedenfalls danach aus dass die Bevölkerung etwas Zeit benötigt um sich wieder daran zu gewöhnen, da die Umsetzung nicht überall so schnell erfolgte bisher...

Die Maske bleibt jedoch auch in anderen Geschäften und Läden sowie auch in den Massenverkehrsmitteln obligatorisch. In manchen Fällen führt die Nichtbefolgung seitens der Bürger sogar zur Verhängung eines saftigen Ordnungsgeld.

In Griechenland ist derzeit das Tragen einer Schutzmaske zur Hemmung der Verbreitung des Coronavirus Covid-19 obligatorisch in:

Massenverkehrsmitteln
Taxis
Krankenhäusern
Arztpraxen
Diagnosezentren
Kosmetiksalons
Supermärkten
Schiffen
Flugzeugen

Parallel bleibt auch die Geldstrafe von 150 Euro für alle in Geltung, die keine Maske tragen, wo dies obligatorisch ist. Spezieller wird in dem einschlägigen Ministerialbeschluss angeführt:

„An den Ankunfts- und Wartestätten sowie auch innerhalb der Fahrzeuge und Züge sind das Personal und die Fahrgäste verpflichtet, eine nicht-medizinische Schutzmaske zu tragen. Falls in Nahverkehrsbussen eine Trennvorrichtung existiert, die den Fahrer von den übrigen Fahrgästen isoliert, wird die Nutzung einer nicht-medizinischen Maske durch den Fahrer empfohlen. Die Bestimmung des vorherigen Abschnitts gilt auch für die Fahrer der schienengebundenen Verkehrsmittel und Eisenbahnfahrzeuge, in denen der Führerstand des Fahrers von dem übrigen Zug oder Verkehrsmittel isoliert ist. Für jede Verletzung des Vorliegenden wird per begründetem Verwaltungsakt der zuständigen Behörde eine Verwaltungsstrafe von 150 Euro verhängt.„

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